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JuraForum.deGesetzeZPO§ 480 ZPO - Eidesbelehrung 

§ 480 ZPO - Eidesbelehrung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 11 (Abnahme von Eiden und Bekräftigungen)

Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.



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