JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 480 ZPO - Eidesbelehrung
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den
Landgerichten)
Titel 11 (Abnahme von Eiden
und Bekräftigungen)
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 480 ZPO - Eidesbelehrung"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum