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JuraForum.deGesetzeZPO§ 48 ZPO - Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen 

§ 48 ZPO - Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 4 (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.



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