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JuraForum.deGesetzeZPO§ 478 ZPO - Eidesleistung in Person 

Stand: 19.04.2013

§ 478 ZPO - Eidesleistung in Person

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 11 (Abnahme von Eiden und Bekräftigungen)

Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.


Weitere Vorschriften um § 478 ZPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 478 ZPO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)
    • § 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • Vierter Unterabschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • § 118
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
        • Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • § 802c Vermögensauskunft des Schuldners
      • Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen)
    • § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
    • § 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht

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