JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 478 ZPO - Eidesleistung in Person
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den
Landgerichten)
Titel 11 (Abnahme von Eiden
und Bekräftigungen)
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 478 ZPO:
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