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JuraForum.deGesetzeZPO§ 47 ZPO - Unaufschiebbare Amtshandlungen 

§ 47 ZPO - Unaufschiebbare Amtshandlungen

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 4 (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden.
Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Patentgesetz (PatG)
    • Zweiter Abschnitt (Patentamt)
  • § 27 Prüfungsstellen und Patentabteilungen
    • Fünfter Abschnitt (Verfahren vor dem Patentgericht)
      • 3. (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
    • § 86 Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen

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Urteile: Vorschriften

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