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JuraForum.deGesetzeZPO§ 47 ZPO - Unaufschiebbare Amtshandlungen 

Stand: 20.05.2013

§ 47 ZPO - Unaufschiebbare Amtshandlungen

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 4 (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.



Weitere Vorschriften um § 47 ZPO

Entscheidungen zu § 47 ZPO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 17.03.2009, 1 W 623/07
    Eine Eintragung in das Handelsregister ist nicht allein deshalb von Amts wegen zu löschen, weil sie vom Richter unter Verstoß gegen § 47 Abs.1 ZPO angeordnet oder vorgenommen wurde.
  • OLG-KOELN, 30.12.2008, 2 W 127/08
    1. Zur Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs als Mittel der "Konfliktvertretung" im Zivilprozess 2. Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO dient der Tatsachenfeststellung. Entgegen Schneider (NJW 2008, 491 f.) ist es deshalb nicht Aufgabe des abgelehnten Richters, in seiner Erklärung das Vorbringen des Ablehnungsgesuchs "zu...
  • BSG, 30.06.2008, B 2 U 1/08 RH
    Eine vom LSG nicht in dem Urteil, sondern nachträglich in einem Beschluss zugelassene Revision ist unzulässig.
  • OLG-DUESSELDORF, 02.06.2008, I-24 U 256/07
    1. Verhandelt der Prozessbevollmächtigte einer Partei im Termin nicht, obwohl Einlassungs- und Ladungsfrist gewahrt sind, hat das Gericht die Verhandlung nicht zu vertagen, sondern antragsgemäß Versäumnisurteil zu erlassen, wenn dafür die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. 2. Die Ablehnung eines Richters wegen...
  • OLG-KARLSRUHE, 05.09.2007, 14 W 46/07
    1. In der mündlichen Verhandlung erfolgte Äußerungen des Richters zur Erfolgsaussicht der Klage rechtfertigen grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit. 2. Die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften erfolgte Setzung einer zu kurz bemessenen Frist zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung rechtfertigt die Besorgnis...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 47 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 47 ZPO:

  • Patentgesetz (PatG)
    • Zweiter Abschnitt (Patentamt)
  • § 27
    • Fünfter Abschnitt (Verfahren vor dem Patentgericht)
      • 3. (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
    • § 86

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