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JuraForum.deGesetzeZPO§ 46 ZPO - Entscheidung und Rechtsmittel 

Stand: 20.05.2013

§ 46 ZPO - Entscheidung und Rechtsmittel

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 4 (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.



Weitere Vorschriften um § 46 ZPO

Entscheidungen zu § 46 ZPO

  • OLG-KOELN, 26.06.2009, 2 Wx 55/09
    Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ist das Landgericht Beschwerdeinstanz. Die Zurückweisung eines einen Richter des Landgericht betreffenden Ablehnungsgesuchs ist zwar nicht nach § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde - zum Oberlandesgericht - als einziges Rechtsmittel gegen diese Zurückweisung ist aber...
  • OLG-DUESSELDORF, 17.02.2009, I-10 W 136/08
    Bei Zurückweisung der Beschwerde im Ablehnungsverfahren entsteht für die anwaltliche Vertretung der nicht ablehnenden Partei eine im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähige Verfahrensgebühr. Grundsätzlich genügt insoweit die Entgegennahme der Beschwerdeschrift.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 06.02.2009, 9 WF 17/09
    Ein Verlust des Ablehnungsrechts betritt ein, wenn die Partei zur Sache verhandelt, ohne die Ablehnungsgründe - selbst oder durch ihren Prozessbevollmächtigten - geltend zu machen. Dies gilt auch im FGG-Verfahren.
  • OLG-FRANKFURT, 12.01.2009, 8 W 78/08
    1. Ein Gerichtssachverständiger darf sich gegen Angriffe einer Partei im Bezug auf seine Feststellungen grundsätzlich auch in akzentuierter Form verteidigen. Das darf ihn aber nicht dazu veranlassen, das Gebot der Sachlichkeit zu verlassen und in einer Weise sprachlich zu entgleisen, die von einer vernünftigen Partei nur noch als...
  • OLG-KOELN, 30.12.2008, 2 W 127/08
    1. Zur Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs als Mittel der "Konfliktvertretung" im Zivilprozess 2. Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO dient der Tatsachenfeststellung. Entgegen Schneider (NJW 2008, 491 f.) ist es deshalb nicht Aufgabe des abgelehnten Richters, in seiner Erklärung das Vorbringen des Ablehnungsgesuchs "zu...
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