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JuraForum.deGesetzeZPO§ 454 ZPO - Ausbleiben der Partei 

Stand: 17.06.2013

§ 454 ZPO - Ausbleiben der Partei

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 10 (Beweis durch Parteivernehmung)

(1) Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung bestimmten Termin aus, so entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch etwaiger von der Partei für ihr Ausbleiben angegebener Gründe, nach freiem Ermessen, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist.

(2) War der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung der Partei vor dem Prozessgericht bestimmt, so ist im Falle ihres Ausbleibens, wenn nicht das Gericht die Anberaumung eines neuen Vernehmungstermins für geboten erachtet, zur Hauptsache zu verhandeln.


Weitere Vorschriften um § 454 ZPO

Entscheidungen zu § 454 ZPO

  • BGH, 23.11.2005, VIII ZR 43/05
    Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar. Zur Frage der fahrlässigen Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwagens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, so dass es im Gewährleistungsprozess...
  • BGH, 06.11.2000, II ZR 67/99
    ZPO §§ 138, 454, 539; KO § 106 Abs. 1 Satz 3 a) Eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht (§ 539 ZPO) kann nicht darauf gestützt werden, daß das erstinstanzliche Gericht einen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt verkannt oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: gemäß § 454 Abs. 1 ZPO) getroffen...

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