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JuraForum.deGesetzeZPO§ 453 ZPO - Beweiswürdigung bei Parteivernehmung 

§ 453 ZPO - Beweiswürdigung bei Parteivernehmung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 10 (Beweis durch Parteivernehmung)

(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.

(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.



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