JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 453 ZPO - Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den
Landgerichten)
Titel 10 (Beweis durch
Parteivernehmung)
(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.
(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.
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