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JuraForum.deGesetzeZPO§ 453 ZPO - Beweiswürdigung bei Parteivernehmung 

Stand: 17.06.2013

§ 453 ZPO - Beweiswürdigung bei Parteivernehmung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 10 (Beweis durch Parteivernehmung)

(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.

(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 453 ZPO

Entscheidungen zu § 453 ZPO

  • BGH, 23.11.2005, VIII ZR 43/05
    Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar. Zur Frage der fahrlässigen Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwagens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, so dass es im Gewährleistungsprozess...
  • OLG-KOBLENZ, 20.06.2005, 12 U 16/04
    Das Gericht kann ohne Rücksicht auf die Beweislast von Amts wegen eine Parteivernehmung durchführen, wenn das Ergebnis einer Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Eine Parteivernehmung ist aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit...

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