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JuraForum.deGesetzeZPO§ 450 ZPO - Beweisbeschluss 

§ 450 ZPO - Beweisbeschluss

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 10 (Beweis durch Parteivernehmung)

(1) Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet.
Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden.
Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(2) Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden.
Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Abschnitt III (Verfahren im ersten Rechtszug)
    • § 82 Anwendung der Zivilprozessordnung auf die Beweisaufnahme

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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