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JuraForum.deGesetzeZPO§ 45 ZPO - Entscheidung über das Ablehnungsgesuch 

Stand: 20.05.2013

§ 45 ZPO - Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 4 (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.



Weitere Vorschriften um § 45 ZPO

Entscheidungen zu § 45 ZPO

  • BSG, 29.03.2007, B 9a SB 18/06 B
    1. Fehlt es an einer Entscheidung des Berufungsgerichts über ein Ablehnungsgesuch, kommt dem Revisions- oder Beschwerdegericht insoweit eine allgemeine sachliche Entscheidungsbefugnis zu, wenn hinreichende Tatsachenfeststellungen möglich sind. 2. Ein Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann, liegt in einem solchen...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 29.03.2007, 5 W 77/07
    Die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter an einem Kollegialgericht wird auch nach der Neuregelung der Zuständigkeit des Einzelrichters in §§ 348, 348a ZPO allein durch § 45 Abs. 1 ZPO bestimmt und hat die Kammer unter Ausschluss des abgelehnten Richters - bei Ablehnung...
  • OLG-KARLSRUHE, 27.03.2007, 14 W 9/07
    1. Die Geschäftsverteilung eines Kollegialgerichts kann bestimmen, daß über das einen Richter betreffende Ablehnungsgesuch ein Spruchkörper zu entscheiden hat, dem der Abgelehnte nicht angehört. 2. Wird ein bereits bestimmter Termin zur mündlichen Verhandlung nach Klagerücknahme nicht schriftlich, sondern nur konkludent...
  • BGH, 30.01.2007, XI ZB 43/05
    Ein Richter hat nicht allein deshalb an der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch mitzuwirken, weil er demselben Spruchkörper wie der abgelehnte Richter angehört. Seine Mitwirkung muss in dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und den Mitwirkungsgrundsätzen des Spruchkörpers bestimmt sein.
  • BGH, 21.12.2006, IX ZB 60/06
    a) Ein Ablehnungsgrund ist gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, wenn hierfür eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Ob der geltend gemachte Grund angesichts gegenteiliger Darstellung des abgelehnten Richters und übriger Prozessbeteiligter glaubhaft gemacht ist, unterliegt der freien Würdigung durch das entscheidende...
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Erwähnungen von § 45 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 45 ZPO:

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