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JuraForum.deGesetzeZPO§ 449 ZPO - Vernehmung von Streitgenossen 

§ 449 ZPO - Vernehmung von Streitgenossen

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 10 (Beweis durch Parteivernehmung)

Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 9 (Beweis durch Urkunden)
      • § 426 Vernehmung des Gegners über den Verbleib
        • Titel 10 (Beweis durch Parteivernehmung)
      • § 455 Prozessunfähige

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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