JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 449 ZPO - Vernehmung von Streitgenossen
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
Titel 10 (Beweis durch Parteivernehmung)
Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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