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JuraForum.deGesetzeZPO§ 448 ZPO - Vernehmung von Amts wegen 

Stand: 20.05.2013

§ 448 ZPO - Vernehmung von Amts wegen

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 10 (Beweis durch Parteivernehmung)

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.



Weitere Vorschriften um § 448 ZPO

Entscheidungen zu § 448 ZPO

  • OLG-KOBLENZ, 31.10.2008, 10 U 1268/07
    Keine Produkthaftung für Verletzung eines sechsjährigen Kindes infolge automatischer Betätigung der Windschutzanlage (sich aufwickelnde Plane) eines Boxenlaufstells, da Prototyp mit dem landwirtschaftlichen Betrieb adäquater Sicherheit.
  • LAG-KOELN, 25.09.2008, 13 Sa 523/08
    Zu den Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen.
  • LAG-MUENCHEN, 12.09.2008, 3 Sa 421/08
    1. Die Grundsätze des effektiven Rechtsschutzes, des fairen Verfahrens und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs.1, 20 Abs.3, 103 Abs. 1; Art. 6 Abs. 1 EMRK) gebieten es nicht, die dadurch geschützte Partei von Amts wegen zu vernehmen (§ 448 ZPO) oder anzuhören (§ 141 ZPO), wenn diese Partei bei der Beweisaufnahme oder...
  • OLG-KOBLENZ, 29.02.2008, 10 U 229/07
    Zur befreienden Auszahlung der Lebensversicherungssumme an einen aufgrund gefälschten Änderungsantrags im Versicherungsschein als bezugsberechtigt ausgewiesen. Umfang von Prüfungs- und Nachforschungspflichten von Mitarbeitern des Lebensversicherers hinsichtlich möglicher Verdachtsmomente (keine Durchsicht nicht in Bezug genommener...
  • LAG-MUENCHEN, 24.01.2008, 3 Sa 800/07
    1. Der Vernehmung einer Zeugin, die ein Telefongespräch ohne Wissen eines der Gesprächpartner mitgehört hat, steht grundsätzlich ein aus Art.1 und 2 GG abgeleitetes Beweisverwertungsverbot entgegen. 2. Eine - angenommene oder tatsächlich bestehende - "Beweisnot" oder das Interesse , sich ein Beweismittel für zivilrechtliche...
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