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JuraForum.deGesetzeZPO§ 447 ZPO - Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag 

§ 447 ZPO - Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 10 (Beweis durch Parteivernehmung)

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.



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