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JuraForum.deGesetzeZPO§ 44 ZPO - Ablehnungsgesuch 

Stand: 20.05.2013

§ 44 ZPO - Ablehnungsgesuch

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 4 (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei.



Weitere Vorschriften um § 44 ZPO

Entscheidungen zu § 44 ZPO

  • BVERWG, 28.05.2009, BVerwG 5 PKH 6.09
    Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit kann im Rahmen einer Anhörungsrüge, die gerade der Selbstkorrektur des Gerichts dienen soll, nicht allein darauf gestützt werden, dass der Richter mit der Sache vorbefasst war.
  • OLG-KOELN, 30.12.2008, 2 W 127/08
    1. Zur Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs als Mittel der "Konfliktvertretung" im Zivilprozess 2. Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO dient der Tatsachenfeststellung. Entgegen Schneider (NJW 2008, 491 f.) ist es deshalb nicht Aufgabe des abgelehnten Richters, in seiner Erklärung das Vorbringen des Ablehnungsgesuchs "zu...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 29.05.2008, 9 WF 42/08
    Zur Unzulässigkeit eines im Sorgerechtsverfahren erst nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Ablehnungsgesuches.
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 19.03.2008, 7 ME 41/08
    Dass ein Gericht den Ablauf einer gesetzlichen Begründungsfrist - hier nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - vor seiner Entscheidung nicht abgewartet hat, begründet für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit. Zu den Anforderungen an die dienstliche Äußerung des Richters nach § 44 Abs. 3 VwGO.
  • BVERWG, 23.10.2007, BVerwG 9 VR 21.07
    1. Ist ein Ablehnungsgesuch ausschließlich auf behauptete Verstöße gegen materielles Recht bei der richterlichen Entscheidungsfindung und auf vermeintliches Fehlverhalten bei der Sachverhaltsbeurteilung gestützt, muss sich die dienstliche Äußerung des wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters nicht zu einzelnen...
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Erwähnungen von § 44 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 44 ZPO:

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