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JuraForum.deGesetzeZPO§ 439 ZPO - Erklärung über Echtheit von Privaturkunden 

Stand: 20.05.2013

§ 439 ZPO - Erklärung über Echtheit von Privaturkunden

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 9 (Beweis durch Urkunden)

(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.

(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.

(3) Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.


Weitere Vorschriften um § 439 ZPO

Entscheidungen zu § 439 ZPO

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 15.05.2008, 8 U 119/07
    Zur Haftung bei unzutreffender Baufortschrittsanzeige gegenüber dem Kreditgeber.
  • OLG-FRANKFURT, 30.03.2006, 16 U 159/02
    1. Die Rechtskraft einer Entscheidung muss zurücktreten, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt ("erschlichen") wurde (§ 826 BGB) Die Klage aus § 826 BGB ist kein "außerordentlicher Rechtsbehelf" gegen eine gerichtliche Entscheidung, sondern die Anwendung materiellen Zivilrechts, die nicht von dem prozessualen Verfahren abhängt, in...

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