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JuraForum.deGesetzeZPO§ 437 ZPO - Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden 

Stand: 19.04.2013

§ 437 ZPO - Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 9 (Beweis durch Urkunden)

(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.

(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.


Weitere Vorschriften um § 437 ZPO

Entscheidungen zu § 437 ZPO

  • OLG-STUTTGART, 21.04.2009, 8 W 155/08
    Auch unter der Geltung von § 12 HGB n. F. ab 1. Januar 2007 kann eine Anmeldung zum Handelsregister durch eine öffentliche Behörde oder eine siegelberechtigte Körperschaft des öffentlichen Rechts durch diese selbst vorgenommen werden. Die nunmehr in elektronischer Form erforderliche Anmeldung kann dabei an Stelle der früher...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 09.12.2003, 5 UF 110/03
    1. Zur Anerkennung der Vaterschaft eines in Russland lebenden Kindes. 2. Zur Berechnung des Unterhalts für ein in Russland lebendes minderjähriges Kind, wenn der Verpflichtete in Deutschland lebt und auch hier arbeitet.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 437 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 6 (Beweis durch Augenschein)
      • § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente

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