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JuraForum.deGesetzeZPO§ 437 ZPO - Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden 

§ 437 ZPO - Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 9 (Beweis durch Urkunden)

(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.

(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 6 (Beweis durch Augenschein)
      • § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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