JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 436 ZPO - Verzicht nach Vorlegung
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den
Landgerichten)
Titel 9 (Beweis durch Urkunden)
Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.
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