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JuraForum.deGesetzeZPO§ 436 ZPO - Verzicht nach Vorlegung 

Stand: 17.06.2013

§ 436 ZPO - Verzicht nach Vorlegung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 9 (Beweis durch Urkunden)

Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.


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