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JuraForum.deGesetzeZPO§ 432 ZPO - Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt 

Stand: 19.04.2013

§ 432 ZPO - Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 9 (Beweis durch Urkunden)

(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.

(2) Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht anzuwenden.

(3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mitteilung der Urkunde in Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt wird, so gelten die Vorschriften der §§ 428 bis 431.


Weitere Vorschriften um § 432 ZPO

Entscheidungen zu § 432 ZPO

  • OLG-FRANKFURT, 16.08.2007, 9 W 18/07
    Weigert sich der Richter, das während einer Zeugenvernehmung angebrachte Ablehnungsgesuch zu Protokoll zu nehmen, kann der Umstand, dass er die Beweisaufnahme ohne Unterbrechung fortsetzt, ohne der Partei, die die ihn ablehnt, Gelegenheit zu geben, die Gründe für die Ablehnung niederzuschreiben, die Besorgnis der Befangenheit...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 15.07.2004, 4 W 146/04
    Eine Vollstreckungsgegenklage kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass der Gläubiger die titulierte Forderung in einem anderen Rechtsstreit hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hat, solange über die zur Aufrechnung gestellte Forderung noch nicht entschieden worden ist.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 432 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 9 (Beweis durch Urkunden)
      • § 441 Schriftvergleichung

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