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JuraForum.deGesetzeZPO§ 431 ZPO - Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte 

Stand: 19.04.2013

§ 431 ZPO - Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 9 (Beweis durch Urkunden)

(1) Ist die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich und entspricht der Antrag den Vorschriften des vorstehenden Paragraphen, so hat das Gericht durch Beschluss eine Frist zur Vorlegung der Urkunde zu bestimmen.

(2) Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ablauf der Frist beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder wenn der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozesses oder der Zwangsvollstreckung verzögert.


Weitere Vorschriften um § 431 ZPO

Entscheidungen zu § 431 ZPO

  • OLG-MUENCHEN, 27.10.1999, 7 U 3147/99
    1. Eine Schiedsgutachtervereinbarung steht der Zulässigkeit einer Klage in gleicher Sache nicht entgegen. Wenn der Kläger allerdings eine rechtlich erhebliche Tatsache nicht durch Vorlage des hierzu vereinbarten Schiedsgutachtens nachweisen kann, ist die Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen. 2. Haben die Parteien ein...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 431 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 9 (Beweis durch Urkunden)
      • § 441 Schriftvergleichung

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