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JuraForum.deGesetzeZPO§ 43 ZPO - Verlust des Ablehnungsrechts 

Stand: 17.06.2013

§ 43 ZPO - Verlust des Ablehnungsrechts

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 4 (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.



Weitere Vorschriften um § 43 ZPO

Entscheidungen zu § 43 ZPO

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 06.02.2009, 9 WF 17/09
    Ein Verlust des Ablehnungsrechts betritt ein, wenn die Partei zur Sache verhandelt, ohne die Ablehnungsgründe - selbst oder durch ihren Prozessbevollmächtigten - geltend zu machen. Dies gilt auch im FGG-Verfahren.
  • SAECHSISCHES-OVG, 11.11.2008, 4 A 520/08
    1. Eine Verfügung gemäß § 25 Abs. 1 BImSchG kann unverhältnismäßig sein, wenn die Immissionsschutzbehörde durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hat, aus besonderen Gründen den unerlaubten Betrieb einer Anlage einstweilen zu dulden, und der Anlagenbetreiber im Hinblick darauf vertrauen durfte, dass eine Untersagung einer...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 29.05.2008, 9 WF 42/08
    Zur Unzulässigkeit eines im Sorgerechtsverfahren erst nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Ablehnungsgesuches.
  • OLG-FRANKFURT, 16.05.2008, 19 W 26/08
    Zur Frage der Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit durch Verletzung der zivilprozessualen Prozessförderungspflicht.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 06.03.2008, 20 B 2062/07.AK
    Anträge im Sinne des § 43 ZPO sind nicht nur Anträge des Rechtsbehelfsführers, sondern auch Anträge des Rechtbehelfsgegners auf Ablehnung des Rechtsbehelfs. Der Wohnsitz eines Richters in der Nähe eines Flughafens rechtfertigt für sich allein nicht die Besorgnis, der Richter werde in einem die Änderung der Betriebsgenehmigung...
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