JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 429 ZPO - Vorlegungspflicht Dritter
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den
Landgerichten)
Titel 9 (Beweis durch Urkunden)
Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 142 bleibt unberührt.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 429 ZPO:
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