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JuraForum.deGesetzeZPO§ 429 ZPO - Vorlegungspflicht Dritter 

Stand: 20.05.2013

§ 429 ZPO - Vorlegungspflicht Dritter

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 9 (Beweis durch Urkunden)

Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 142 bleibt unberührt.


Weitere Vorschriften um § 429 ZPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 429 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 7 (Zeugenbeweis)
      • § 378 Aussageerleichternde Unterlagen

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