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JuraForum.deGesetzeZPO§ 428 ZPO - Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt 

§ 428 ZPO - Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 9 (Beweis durch Urkunden)

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 9 (Beweis durch Urkunden)
      • § 430 Antrag bei Vorlegung durch Dritte
      • § 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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