JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 428 ZPO - Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
Titel 9 (Beweis durch Urkunden)
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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