§ 426 ZPO - Vernehmung des Gegners über den Verbleib
Zivilprozessordnung
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug) Abschnitt 1 (Verfahren vor den
Landgerichten) Titel 9 (Beweis durch Urkunden)
Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen. In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449 bis 454 entsprechend. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an.
Die Abweisung einer Klage eines Fußgängers auf Schmerzensgeld durch das Amtsgericht entfaltet keine Rechtskraft hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen zur Geschwindigkeit des Kfz. Reicht das Gutachten aus einem Parallelverfahren aus, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag...
1. Zur Tragweite einer Bankbestätigung gemäß § 37 Abs. 1 S. 3 AktG
2. Zum Umfang der Pflicht des Konkursverwalters, die ordnungsgemäße Durchführung einer Kapitalerhöhung zu prüfen.
3. Hängt der wirksame Erwerb einer Beteiligung des Gemeinschuldners von der Existenz einer entsprechenden schriftlichen Urkunde ab, geht der...
1. Eine Vollstreckungsgegenklage darf auf eine vom Schuldner erklärte Aufrechnung gestützt werden, wenn sich die beiderseitigen Forderungen zu dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht aufrechenbar gegenübergestanden haben. Dies gilt auch dann, wenn dem Schuldner zu dem genannten Zeitpunkt auf Grund des...
Ein werkvertragliches Verhältnis wird begründet, wenn neben der Lieferung von Standardsoftware deren Anpassung an die betrieblichen Erfordernisse des Käufers vereinbart wird. Für die Frage der Mangelhaftigkeit kommt es dann nicht darauf an, ob das Programm "an sich" lauffähig ist, sondern darauf, dass Abnahmereife erst mit...
Die Qualifizierung als eigenkapitalersetzend erfährt ein Gesellschafterdarlehen dadurch, daß das Kapital entweder in kritischer Lage zugeführt wird oder zumindest in kritischer Lage stehengelassen wird, wobei der Gesellschafter in letzterem Falle zumindest die Möglichkeit gehabt haben muß, die den Eintritt der Krise begründenden...