JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 422 ZPO - Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
Stand: 20.05.2013
§ 422 ZPO - Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
Zivilprozessordnung
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug) Abschnitt 1 (Verfahren vor den
Landgerichten) Titel 9 (Beweis durch Urkunden)
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.
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