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JuraForum.deGesetzeZPO§ 422 ZPO - Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht 

Stand: 20.05.2013

§ 422 ZPO - Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 9 (Beweis durch Urkunden)

Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.


Weitere Vorschriften um § 422 ZPO

Entscheidungen zu § 422 ZPO

  • LAG-BERLIN, 24.06.2005, 6 Sa 495/05
    Zu den Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amts wegen über die Behauptung des erstinstanzlich teilweise obsiegenden Klägers, zur Abgabe eines Klagerücknahmeversprechens durch Drohung mit einem empfindlichen Übel bestimmt worden zu sein.
  • OLG-HAMM, 27.05.2004, 27 U 44/03
    1. Zur Tragweite einer Bankbestätigung gemäß § 37 Abs. 1 S. 3 AktG 2. Zum Umfang der Pflicht des Konkursverwalters, die ordnungsgemäße Durchführung einer Kapitalerhöhung zu prüfen. 3. Hängt der wirksame Erwerb einer Beteiligung des Gemeinschuldners von der Existenz einer entsprechenden schriftlichen Urkunde ab, geht der...
  • OLG-FRANKFURT, 16.11.2001, 24 U 131/00
    Ein werkvertragliches Verhältnis wird begründet, wenn neben der Lieferung von Standardsoftware deren Anpassung an die betrieblichen Erfordernisse des Käufers vereinbart wird. Für die Frage der Mangelhaftigkeit kommt es dann nicht darauf an, ob das Programm "an sich" lauffähig ist, sondern darauf, dass Abnahmereife erst mit...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 422 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 6 (Beweis durch Augenschein)
      • § 371 Beweis durch Augenschein
        • Titel 9 (Beweis durch Urkunden)
      • § 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt

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