JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 421 ZPO - Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
Stand: 17.06.2013
§ 421 ZPO - Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
Zivilprozessordnung
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den
Landgerichten)
Titel 9 (Beweis durch Urkunden)
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.
Weitere Vorschriften um § 421 ZPO
Entscheidungen zu § 421 ZPO
- SAARLAENDISCHES-OLG, 24.04.2008, 8 U 65/07
Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt auch im Fall einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nur im Falle einer arglistigen Täuschung zu der widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der...
- OLG-STUTTGART, 30.05.2007, 20 U 12/06
1. Die internationale Zuständigkeit für Ansprüche von Minderheitsaktionären, die auf die Rechtsfigur des qualifizierten faktischen Konzerns gestützt werden, ergibt sich aus der Regelung der außervertragliche Rechtsverletzungen in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Erfolgsort ist danach der Sitz des beherrschten Unternehmens.
2. Ob die...
- OLG-HAMM, 27.05.2004, 27 U 44/03
1. Zur Tragweite einer Bankbestätigung gemäß § 37 Abs. 1 S. 3 AktG
2. Zum Umfang der Pflicht des Konkursverwalters, die ordnungsgemäße Durchführung einer Kapitalerhöhung zu prüfen.
3. Hängt der wirksame Erwerb einer Beteiligung des Gemeinschuldners von der Existenz einer entsprechenden schriftlichen Urkunde ab, geht der...
- OLG-NAUMBURG, 13.11.2003, 4 U 122/03
Zu den Voraussetzungen, unter denen die kontoführende Bank eines Schuldners dessen Gläubiger gegenüber zur Gestellung einer Sicherheitsleistung zur Sicherung einer titulierten Forderung verpflichtet ist.
Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 421 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
- Abschnitt 1 (Verfahren vor den
Landgerichten)
- Titel 9 (Beweis durch Urkunden)
- § 441 Schriftvergleichung
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