JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 420 ZPO - Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den
Landgerichten)
Titel 9 (Beweis durch Urkunden)
Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.
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