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JuraForum.deGesetzeZPO§ 420 ZPO - Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt 

Stand: 17.06.2013

§ 420 ZPO - Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 9 (Beweis durch Urkunden)

Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.


Weitere Vorschriften um § 420 ZPO

Entscheidungen zu § 420 ZPO

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 05.04.2006, 5 U 432/05
    Unvermeidbar im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Alt. 4 ist die Entwendung von Kraftfahrzeugen von einem Lastzug nicht, wenn die Schlüssel der Neuwagen im Reißverschlussverfahren verwahrt werden.
  • BFH, 17.10.2001, I R 103/00
    1. Bei einem Körperschaftsteuerbescheid ist der zu besteuernde Lebenssachverhalt das in dem betreffenden Jahr bezogene Einkommen, weshalb im Einspruchsverfahren einzelne Teile des Einkommens dieses Jahres gegeneinander ausgetauscht werden können. 2. Ist eine vGA dem Grunde nach anzunehmen, so ist der Gewinn um die Differenz zwischen...

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