JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 419 ZPO - Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
Titel 9 (Beweis durch Urkunden)
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
© "§ 419 ZPO - Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum