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JuraForum.deGesetzeZPO§ 418 ZPO - Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt 

Stand: 20.05.2013

§ 418 ZPO - Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 9 (Beweis durch Urkunden)

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.



Weitere Vorschriften um § 418 ZPO

Entscheidungen zu § 418 ZPO

  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 20.01.2009, 5 A 1162/07.A
    1. Das Empfangsbekenntnis erbringt als öffentliche Urkunde vollen Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt sowie für den Zeitpunkt der Zustellung. 2. Der Gegenbeweis, dass ein zuzustellendes Schriftstück dem Empfangsbekenntnis nicht beigefügt war, kann nicht erbracht werden, wenn ein...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 21.10.2008, 1 W 247/08
    1. Wird in einem notariell beurkundeten Kaufvertragsangebot die Vollmacht zur Abgabe der Eintragungsbewilligung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass das nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist frei widerrufliche Angebot nicht vor Zugang der Annahme gegenüber dem Angebotsempfänger widerrufen wurde, so ist der Eintritt...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 21.10.2008, 1 W 246/08
    1. Wird in einem notariell beurkundeten Kaufvertragsangebot die Vollmacht zur Abgabe der Eintragungsbewilligung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass das nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist frei widerrufliche Angebot nicht vor Zugang der Annahme gegenüber dem Angebotsempfänger widerrufen wurde, so ist der Eintritt...
  • OLG-KOELN, 26.05.2008, 2 Ws 249/08
    1. In der gegenüber einer Suchtberatungsstelle abgegebenen "Einverständniserklärung", mit der bestätigt wird, dasss die Post an die Einrichtung geschickt werden soll, kann eine Bevollmächtigung der in der Einrichtung tätigen Personen zur Entgegennahme von Zustellungen liegen, die eine Zustellung nach § 171 ZPO ermöglicht. 2....
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 06.05.2008, 13 S 499/08
    Eine sog. Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG hat zwar selbst keine konstitutive Wirkung, kann aber als öffentliche Urkunde Beweis erbringen über die Frage, ob und wann ein Ausländer einen (mündlichen) Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 418 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 418 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
          • Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)
        • § 182 Zustellungsurkunde

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