JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 417 ZPO - Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
Titel 9 (Beweis durch Urkunden)
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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