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JuraForum.deGesetzeZPO§ 413 ZPO - Sachverständigenvergütung 

Stand: 20.05.2013

§ 413 ZPO - Sachverständigenvergütung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 8 (Beweis durch Sachverständige)

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.


Weitere Vorschriften um § 413 ZPO

Entscheidungen zu § 413 ZPO

  • OLG-NUERNBERG, 16.05.2006, 5 W 781/06
    1. Ein Sachverständiger verwirkt seinen Entschädigungsanspruch, wenn sein Gutachten unverwertbar ist, weil bei dessen Ausarbeitung Dritte in einer Weise mitgewirkt haben, dass seine persönliche Verantwortung für das Gutachten nicht mehr gewährleistet ist, und der Sachverständige bei Übernahme des Auftrags erkennen konnte, dass...
  • OLG-NUERNBERG, 20.02.2006, 4 W 100/06
    1. Die Verpflichtung eines Sachverständigen nach § 407a Abs. 3 S. 3 ZPO, dem Gericht Mitteilung zu machen, wenn der angeforderte Kostenvorschuss erheblich überschritten zu werden droht, führt dazu, dass dieser beim Auftreten neuer, kostenträchtiger Umstände im Verlauf des Verfahrens eine erneute Vorschussanforderung veranlassen...
  • OLG-FRANKFURT, 06.05.2004, 25 W 27/04
    Der wegen Anscheins der Befangenheit erfolgreich abgelehnte Sachverständige verliert seinen Honorierungsanspruch nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Unverwertbarkeit seines Gutachtens. Dies erfordert die Wahrung der inneren Unabhängigkeit des Sachverständigen als Gehilfe des Richters. Grobe...
  • OLG-KOBLENZ, 24.06.2002, 14 W 363/02
    Ein Sachverständiger muß im Rahmen der ihm obliegenden Vorprüfung (§ 407 a ZPO) ihm bekannte Umstände offenbaren, die Zweifel an seiner Unbefangenheit wecken können (hier: frühere private Tätigkeit für einen Beteiligten). Versäumt er den gebotenen Hinweis und wird er deshalb später erfolgreich wegen Besorgnis der...

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