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JuraForum.deGesetzeZPO§ 411a ZPO - Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren 

Stand: 19.04.2013

§ 411a ZPO - Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 8 (Beweis durch Sachverständige)

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.



Weitere Vorschriften um § 411a ZPO

Entscheidungen zu § 411a ZPO

  • BGH, 18.06.2009, IX ZB 115/07
    Die Nichtzulassung der Revision in einem Entschädigungsrechtsstreit kann auch mit der Rüge angefochten werden, das Berufungsgericht habe den Anspruch der beschwerten Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Erachtet das Revisionsgericht diese Rüge für begründet, kann es in dem stattgebenden...
  • OLG-FRANKFURT, 17.06.2009, 23 U 22/06
    Zum Anscheinsbeweis bei Verwendung zutreffender PIN (Geheimzahl) beziehungsweise Kreditkarten (hier: Eurocard) und den Anforderungen an seiner Erschütterung.
  • BVERWG, 29.05.2009, BVerwG 2 B 3.09
    Das Gericht darf einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer beweiserheblichen Tatsachenfrage nur dann mit der Begründung ablehnen, es verfüge aufgrund eines nicht von ihm eingeholten Gutachtens über die erforderliche Sachkunde, wenn es dieses Gutachten nach den Regeln des Sachverständigenbeweises zum...
  • OLG-CELLE, 07.04.2009, 16 W 27/09
    1. Die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens erfolgt durch sachliche Erledigung, nicht durch Beschluss des Gerichts. 2. Es ist Sache des Beweisführers, nicht des Sachverständigen, die Voraussetzungen (Zustimmung) für eine etwa erforderliche Bauteilöffnung durch den Sachverständigen zu schaffen.
  • OLG-CELLE, 06.03.2009, 16 W 19/09
    Das selbständige Beweisverfahren ist nach Ablauf einer gemäß § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme zu dem übersandten Gutachten des Sachverständigen nur dann mit Präklusionswirkung beendet, wenn die richterliche Fristsetzung ordnungsgemäß zugestellt worden ist und die Partei auch auf die Folgen einer...
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Erwähnungen von § 411a ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 411a ZPO:

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