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JuraForum.deGesetzeZPO§ 411 ZPO - Schriftliches Gutachten 

Stand: 20.05.2013

§ 411 ZPO - Schriftliches Gutachten

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 8 (Beweis durch Sachverständige)

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht dem Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 411 ZPO

Entscheidungen zu § 411 ZPO

  • BGH, 18.06.2009, IX ZB 115/07
    Die Nichtzulassung der Revision in einem Entschädigungsrechtsstreit kann auch mit der Rüge angefochten werden, das Berufungsgericht habe den Anspruch der beschwerten Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Erachtet das Revisionsgericht diese Rüge für begründet, kann es in dem stattgebenden...
  • OLG-FRANKFURT, 17.06.2009, 23 U 22/06
    Zum Anscheinsbeweis bei Verwendung zutreffender PIN (Geheimzahl) beziehungsweise Kreditkarten (hier: Eurocard) und den Anforderungen an seiner Erschütterung.
  • BVERWG, 29.05.2009, BVerwG 2 B 3.09
    Das Gericht darf einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer beweiserheblichen Tatsachenfrage nur dann mit der Begründung ablehnen, es verfüge aufgrund eines nicht von ihm eingeholten Gutachtens über die erforderliche Sachkunde, wenn es dieses Gutachten nach den Regeln des Sachverständigenbeweises zum...
  • OLG-CELLE, 07.04.2009, 16 W 27/09
    1. Die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens erfolgt durch sachliche Erledigung, nicht durch Beschluss des Gerichts. 2. Es ist Sache des Beweisführers, nicht des Sachverständigen, die Voraussetzungen (Zustimmung) für eine etwa erforderliche Bauteilöffnung durch den Sachverständigen zu schaffen.
  • OLG-CELLE, 06.03.2009, 16 W 19/09
    Das selbständige Beweisverfahren ist nach Ablauf einer gemäß § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme zu dem übersandten Gutachten des Sachverständigen nur dann mit Präklusionswirkung beendet, wenn die richterliche Fristsetzung ordnungsgemäß zugestellt worden ist und die Partei auch auf die Folgen einer...
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Erwähnungen von § 411 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 411 ZPO:

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