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JuraForum.deGesetzeZPO§ 410 ZPO - Sachverständigenbeeidigung 

§ 410 ZPO - Sachverständigenbeeidigung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 8 (Beweis durch Sachverständige)

(1) Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt.
Die Eidesnorm geht dahin, dass der Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe.

(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden.



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