JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 409 ZPO - Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
Stand: 17.06.2013
§ 409 ZPO - Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
Zivilprozessordnung
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den
Landgerichten)
Titel 8 (Beweis durch Sachverständige)
(1) Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
(2) Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.
Weitere Vorschriften um § 409 ZPO
Entscheidungen zu § 409 ZPO
- OLG-DRESDEN, 15.02.2002, 7 W 84/02
Die Festsetzung eines dritten Ordnungsgeldes gegen den Sachverständigen nach der Regelung des § 409 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist nicht zulässig.
Der Wortlaut des § 409 Abs. 1 Satz 3 ZPO spricht eher für eine Begrenzung der Wiederholung des Ordnungsgeldes auf lediglich ein weiteres Mal. Auch der strafähnliche Charakter des...
- OLG-DRESDEN, 15.02.2002, 7 W 85/02
Die Festsetzung eines dritten Ordnungsgeldes gegen den Sachverständigen nach der Regelung des § 409 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist nicht zulässig.
Der Wortlaut des § 409 Abs. 1 Satz 3 ZPO spricht eher für eine Begrenzung der Wiederholung des Ordnungsgeldes auf lediglich ein weiteres Mal. Auch der strafähnliche Charakter des...
- OLG-DRESDEN, 15.02.2002, 7 W 86/02
Die Festsetzung eines dritten Ordnungsgeldes gegen den Sachverständigen nach der Regelung des § 409 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist nicht zulässig.
Der Wortlaut des § 409 Abs. 1 Satz 3 ZPO spricht eher für eine Begrenzung der Wiederholung des Ordnungsgeldes auf lediglich ein weiteres Mal. Auch der strafähnliche Charakter des...
- OLG-SCHLESWIG, 21.01.2002, 16 W 5/02
Gegen einen Sachverständigen kann wiederholt ein Ordnungsgeld von 800 DM festgesetzt werden, wenn er trotz Mahnungen, Fristsetzungen und selbst erbetener Fristverlängerung über Monate nach einem Ortstermin nicht das in Auftrag gegebene Gutachten erstellt, obwohl er dafür nur 12 Stunden benötigen würde.
Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 409 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
- Abschnitt 1 (Verfahren vor den
Landgerichten)
- Titel 8 (Beweis durch Sachverständige)
- § 411 Schriftliches Gutachten
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