JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 409 ZPO - Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
Titel 8 (Beweis durch Sachverständige)
(1) Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt.
Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt.
Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
(2) Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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