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JuraForum.deGesetzeZPO§ 405 ZPO - Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter 

Stand: 20.05.2013

§ 405 ZPO - Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 8 (Beweis durch Sachverständige)

Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.


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