JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 405 ZPO - Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den
Landgerichten)
Titel 8 (Beweis durch Sachverständige)
Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.
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