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JuraForum.deGesetzeZPO§ 402 ZPO - Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen 

Stand: 20.05.2013

§ 402 ZPO - Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 8 (Beweis durch Sachverständige)

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.



Weitere Vorschriften um § 402 ZPO

Entscheidungen zu § 402 ZPO

  • BGH, 14.07.2009, VIII ZR 295/08
    Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei...
  • BGH, 18.06.2009, IX ZB 115/07
    Die Nichtzulassung der Revision in einem Entschädigungsrechtsstreit kann auch mit der Rüge angefochten werden, das Berufungsgericht habe den Anspruch der beschwerten Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Erachtet das Revisionsgericht diese Rüge für begründet, kann es in dem stattgebenden...
  • BVERWG, 29.05.2009, BVerwG 2 B 3.09
    Das Gericht darf einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer beweiserheblichen Tatsachenfrage nur dann mit der Begründung ablehnen, es verfüge aufgrund eines nicht von ihm eingeholten Gutachtens über die erforderliche Sachkunde, wenn es dieses Gutachten nach den Regeln des Sachverständigenbeweises zum...
  • OLG-FRANKFURT, 19.11.2008, 4 U 119/08
    1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrags verstößt gegen das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn diese im Prozessrecht keine Stütze mehr finden. 2. Die Nichterhebung eines Sachverständigenbeweises wegen pflichtwidrig verspäteter Zahlung des Auslagenvorschusses ist durch die verfahrensrechtlichen...
  • OLG-STUTTGART, 31.10.2008, 8 W 455/08
    Gegen die Anordnung einer Vorschusspflicht im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens ist ebenso wie im Hauptprozess weder eine Beschwerde nach § 67 Abs. 1 GKG noch nach § 567 Abs. 1 ZPO statthaft.
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Erwähnungen von § 402 ZPO in anderen Vorschriften

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