JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 401 ZPO - Zeugenentschädigung
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den
Landgerichten)
Titel 7 (Zeugenbeweis)
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 401 ZPO:
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 401 ZPO - Zeugenentschädigung"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum