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JuraForum.deGesetzeZPO§ 401 ZPO - Zeugenentschädigung 

Stand: 19.04.2013

§ 401 ZPO - Zeugenentschädigung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 7 (Zeugenbeweis)

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.


Weitere Vorschriften um § 401 ZPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 401 ZPO:

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