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JuraForum.deGesetzeZPO§ 398 ZPO - Wiederholte und nachträgliche Vernehmung 

Stand: 19.04.2013

§ 398 ZPO - Wiederholte und nachträgliche Vernehmung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 7 (Zeugenbeweis)

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.



Weitere Vorschriften um § 398 ZPO

Entscheidungen zu § 398 ZPO

  • BGH, 14.07.2009, VIII ZR 3/09
    Würdigt das Berufungsgericht eine Zeugenaussage anders als das erstinstanzliche Gericht, ohne den Zeugen selbst zu vernehmen, liegt darin ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an BVerfG, NJW 2005, 1487 und BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV ZR 253/05, FamRZ 2006, 946).
  • BSG, 28.11.2007, B 11a/7a AL 14/07 R
    Stützt das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von einem Beteiligten, darf sich das Berufungsgericht nicht ohne dessen erneute Anhörung über die Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Vorinstanz hinwegsetzen.
  • LAG-KOELN, 27.07.2007, 11 Sa 172/07
    1. Eine grundsätzliche Zeugenabwertung für bestimmte Personenkreise (hier die Ehegattin des Geschäftsführers der Arbeitgeberin und deren Mitgesellschafterin) ist unzulässig (wie LAG Köln, Urteil vom 01.12.2000 - 11 Sa 1147/00, LAGE § 448 ZPO Nr. 4). 2. Ob und inwieweit der mit § 394 Satz 1 BGB zu Gunsten des Arbeitnehmers...
  • BVERWG, 12.04.2006, BVerwG 6 PB 1.06
    1. Die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannten Grundsätze zur Abgrenzung von Arbeitsverhältnissen und Rechtsverhältnissen freier Mitarbeiter haben auch Aussagekraft dafür, ob der Einsatz einer Honorarkraft als Musiklehrer eine mitbestimmungspflichtige Einstellung ist. 2. Eine erstinstanzliche informatorische...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 21.11.2005, 12 U 214/04
    Widersprüche in der Beweiswürdigung von Zeugenaussagen durch das Erstgericht können Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen und eine erneute Beweisaufnahme gebieten (§§ 398, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Anscheinsbeweis gegen den von hinten Auffahrenden setzt voraus, dass beide Fahrzeuge -...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 398 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 398 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 10 (Beweis durch Parteivernehmung)
      • § 451 Ausführung der Vernehmung

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