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JuraForum.deGesetzeZPO§ 395 ZPO - Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person 

Stand: 20.05.2013

§ 395 ZPO - Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 7 (Zeugenbeweis)

(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe.

(2) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.


Weitere Vorschriften um § 395 ZPO

Entscheidungen zu § 395 ZPO

  • LAG-KOELN, 27.04.2005, 7 Sa 1282/04
    Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im unbestritten fortbestehenden Arbeitsverhältnis einseitig von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei, so scheidet gegenüber den Annahmeverzugsansprüchen des Arbeitnehmers der Einwand des böswilligen Unterlassens von Zwischenverdienst regelmäßig von vornherein aus.
  • BVERWG, 13.04.1999, BVerwG 1 C 24.97
    Leitsätze: 1. § 82 Abs. 1 VwGO erfordert bei natürlichen Personen in der Regel die Angabe der Wohnungsanschrift und ihrer Änderung. 2. Die Wohnungsanschrift ist nur anzugeben, wenn sie sich nicht bereits aus den Akten ergibt, sonstwie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln läßt....

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 395 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 10 (Beweis durch Parteivernehmung)
      • § 451 Ausführung der Vernehmung

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