JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 393 ZPO - Uneidliche Vernehmung
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den
Landgerichten)
Titel 7 (Zeugenbeweis)
Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, sind unbeeidigt zu vernehmen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 393 ZPO:
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