JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 392 ZPO - Nacheid; Eidesnorm
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
Titel 7 (Zeugenbeweis)
Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung.
Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden.
Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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