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JuraForum.deGesetzeZPO§ 392 ZPO - Nacheid; Eidesnorm 

§ 392 ZPO - Nacheid; Eidesnorm

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 7 (Zeugenbeweis)

Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung.
Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden.
Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • Vierter Unterabschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • § 118 Entsprechende Geltung von Vorschriften der Zivilprozessordnung

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