JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 391 ZPO - Zeugenbeeidigung
Stand: 17.06.2013
§ 391 ZPO - Zeugenbeeidigung
Zivilprozessordnung
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den
Landgerichten)
Titel 7 (Zeugenbeweis)
Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.
Weitere Vorschriften um § 391 ZPO
Entscheidungen zu § 391 ZPO
- OLG-CELLE, 02.10.2001, 2 U 271/00
1. Ein schriftlicher Darlehensvertrag, in dem der Darlehensnehmer erklärt, den Darlehensbetrag erhalten zu haben, erbringt sowohl den vollen Beweis dafür, dass ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist, als auch den Beweis für die Auszahlung der Darlehensvaluta; es ist Sache des Darlehensnehmers oder seines Rechtsnachfolgers,...
- OLG-STUTTGART, 12.03.2001, 5 U 216/99
Der Weiterverkauf von Waren im sog. Streckengeschäft entbindet den Käufer nicht der Untersuchungspflicht gem. Art. 38 CISG. Der Käufer kann sich auch nicht nach Art. 82 Abs. 2 lit. c CISG darauf berufen, wegen des bereits erfolgten Weiterverkaufs und der Durchlieferung der Waren an den Endabnehmer habe er den Mangel nicht entdeckt...
- BVERWG, 06.07.1998, BVerwG 9 B 562.98
Leitsatz:
Zur Rüge der Nichtvereidigung eines Zeugen durch das Berufungsgericht als Verfahrensmangel.
Beschluß des 9. Senats vom 6. Juli 1998 - BVerwG 9 B 562.98 -
I. VG Kassel vom 07.03.1995 - Az.: VG 4 E 57/92.A -
II. VGH Kassel vom 19.01.1998 - Az.: VGH 12 UE 1624/95 -
- BGH, 03.03.1998, X ZR 106/96
ZPO §§ 404 Abs. 1 Satz 1, 410, 391
a) Ein Zivilgericht kann die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung als Sachverständigen hinzuziehen.
b) Ob ein Sachverständiger zu beeiden ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.
BGH, Urt. v....
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