JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 39 ZPO - Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 1 (Gerichte)
Titel 3 (Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte)
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt.
Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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