( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeZPO§ 39 ZPO - Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung 

§ 39 ZPO - Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 3 (Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte)

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt.
Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • ERSTER ABSCHNITT (Urteilsverfahren)
        • ERSTER UNTERABSCHNITT (Erster Rechtszug)
      • § 54 Güteverfahren
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Fünftes Buch (Seehandel)
      • Siebenter Abschnitt (Haverei)
        • Zweiter Titel (Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen)
      • § 738

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/zpo/39-zustaendigkeit-infolge-ruegeloser-verhandlung

© "§ 39 ZPO - Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN