- BGH, 08.04.2008, VIII ZB 20/06
Der Zeuge, der in zweiter Instanz erneut vernommen wird, nachdem er bereits in erster Instanz zur Sache ausgesagt hat, darf das Zeugnis verweigern über Fragen, deren Beantwortung ihn der Gefahr einer Strafverfolgung nach § 153 StGB wegen seiner erstinstanzlichen Aussage aussetzen würde.
- HESSISCHES-LAG, 27.06.2007, 11 Ta 83/07
1. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 ZPO gibt dem Zeugen erst dann das Recht, auf Fragen, die ihn in die vom Gesetz umschriebene Konfliktlage bringen könnten, nicht zu antworten, wenn zuvor Fragen überhaupt gestellt wurden.
2. Verfahrensfehlerhaft ist es, in einem Zwischenurteil über die Berechtigung einer...
- OLG-STUTTGART, 13.11.2006, 6 U 165/06
1. Nach Eintritt der strafrechtlichen Verjährung besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 2. Alt. ZPO mehr
2. Wer einen Emissionsprospekt herausgegeben hat, kann dessen Vorlage nicht nach §§ 142 Abs. 2 S. 1, 384 Nr. 2 1. Alt ZPO mit der Begründung verweigern, dass die Vorlage ihm zur Unehre gereiche. Eine...
- BGH, 26.10.2006, III ZB 2/06
a) Die Anordnung zur Vorlage von Urkunden oder anderen Unterlagen nach § 142 ZPO kann auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - NJW 2000, 3488).
b) Eine gemäß § 142 ZPO als Dritte auf Vorlage von Unterlagen in Anspruch genommene juristische Person kann die...
- OLG-OLDENBURG, 08.12.2004, 15 W 23/04
Kammerentscheidung bei Ablehnungsgesuch.
- OLG-KOBLENZ, 16.01.2004, 8 U 1467/02
Zum Beginn der Jahresfrist der §§ 2340 Abs. 3, 2082 BGB mit Verkündung des Strafurteils
- OLG-STUTTGART, 06.09.2002, 5 W 25/02
1. Auch nach Inkrafttreten von § 568 ZPO n.F. entscheidet über eine Beschwerde gemäß § 11 AVAG der zuständige Senat des Oberlandesgerichts als Senat. Einzelrichterzuständigkeit besteht nicht, da der in erster Instanz entscheidende Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts nicht als Einzelrichter im Sinne von § 384 ZPO n.V.,...