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§ 383 ZPO - Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
Zivilprozessordnung
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
Titel 7 (Zeugenbeweis)
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
- 1.
-
der Verlobte einer Partei oder derjenige, mit dem die Partei ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
- 2.
-
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
- 2a.
-
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 3.
-
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
- 4.
-
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
- 5.
-
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
- 6.
-
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
- Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
- Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
- § 138 Auskunftspflicht
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Dritter Abschnitt (Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen)
- Dritter Unterabschnitt (Aufsichtsbehörde)
- § 38 Aufsichtsbehörde
- Börsengesetz (BörsG)
- Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe)
- § 3 Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
- Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)
- Teil 6 (Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung)
- § 49 Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung
- Teil 8 (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
- Abschnitt 1 (Behördliches Verfahren)
- § 69 Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
- Gewerbeordnung (GewO)
- Titel II (Stehendes Gewerbe)
- II. (Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung)
- B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen)
- § 29 Auskunft und Nachschau
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)
- Erster Teil (Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes)
- Zweiter Abschnitt (Handwerksrolle)
- § 17 Auskunftspflicht des Gewerbetreibenden
- Vierter Teil (Organisation des Handwerks)
- Vierter Abschnitt (Handwerkskammern)
- § 111 Auskunftspflicht
- Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
- Dritter Abschnitt (Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute)
- 3. (Auskünfte und Prüfungen)
- § 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften und in die Aufsicht auf zusammengefasster Basis einbezogenen Unternehmen
- § 44b Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen
- Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)
- Teil 2 (Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz)
- Abschnitt 3 (Schutzinhalt; Rechtsverletzungen)
- § 19 Auskunftsanspruch
- Teil 6 (Geographische Herkunftsangaben)
- Abschnitt 2 (Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
- § 134 Überwachung
- Sozialgesetzbuch (SGB I)
- Dritter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches)
- Dritter Titel (Mitwirkung des Leistungsberechtigten)
- § 65 Grenzen der Mitwirkung
- Sozialgesetzbuch (SGB III)
- Siebtes Kapitel (Weitere Aufgaben der Bundesagentur)
- Zweiter Abschnitt (Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen)
- Zweiter Unterabschnitt (Beratung und Vermittlung durch Dritte)
- Erster Titel (Berufsberatung)
- § 288a Untersagung der Berufsberatung
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)
- Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
- Zweiter Abschnitt (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren)
- Erster Titel (Verfahrensgrundsätze)
- § 22 Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht
- Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten)
- Erster Abschnitt (Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten)
- Dritter Titel (Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten)
- § 98 Auskunftspflicht des Arbeitgebers
- § 99 Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen
- § 100 Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs
- Waffengesetz (WaffG)
- Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
- Unterabschnitt 6 (Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten)
- § 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
- Abschnitt 3 (Verfahren)
- Titel 1 (Mündliche Verhandlung)
- § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung
- § 144 Augenschein; Sachverständige
- Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
- Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
- § 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
- § 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
- § 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung