- HESSISCHES-LAG, 18.06.2009, 4 Ta 253/09
Behauptet eine zum persönlichen Erscheinen geladene Partei eine § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Bevollmächtigung eines an ihrer Stelle in den Termin entsandten Vertreters, kann gegen sie wegen ihres Nichterscheinens ein Ordnungsgeld nur dann festgesetzt werden, wenn die Unrichtigkeit der Behauptung zur Überzeugung des...
- OLG-CELLE, 11.12.2008, 2 W 271/08
Werden einem Zeugen die durch sein Ausbleiben in einem Termin entstandenen Kosten auferlegt, gehören hierzu alle Kosten, welche durch die Anberaumung eines neuen Beweisaufnahmetermins entstehen. Hierzu zählen insbesondere die Reisekosten der Partei sowie ihres Prozessbevollmächtigten, eine Entschädigung für Zeitversäumnis der...
- OLG-ZWEIBRüCKEN, 30.09.2008, 4 W 52/08
Die Unterbrechungswirkung des Insolvenzverfahrens gegen eine Partei gilt nicht im Ordnungsgeldverfahren gegen einen Zeugen.
- OLG-ZWEIBRüCKEN, 30.09.2008, 4 W 53/08
Die Unterbrechungswirkung des Insolvenzverfahrens gegen eine Partei gilt nicht im Ordnungsgeldverfahren gegen einen Zeugen.
- OLG-FRANKFURT, 11.08.2008, 19 W 54/08
Es ist gerechtfertigt, von der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Zeugen ausnahmsweise dann abzusehen, wenn das Ausbleiben weder für die Parteien noch für das Gericht nachteilige Auswirkungen gehabt hat und das Verschulden des Zeugen gering ist.
- OLG-CELLE, 02.06.2008, 9 W 55/08
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei, die einen bevollmächtigten Terminsvertreter entsandt hat, erfordert eine in tatsächlicher Hinsicht überprüfbare, konkrete Begründung, inwieweit der Vertreter zur Aufklärung des Tatbestandes nicht in der Lage gewesen sei.
- LAG-KOELN, 13.02.2008, 7 Ta 378/07
1. Gegen einen Ordnungsgeldbeschluss nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gemäß § 380 Abs. 3 ZPO statthaft.
2. Der Ordnungsgeldbeschluss nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO ist an die geladene Partei persönlich zuzustellen.
3. Wird der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Ordnungsgeldbeschluss sowohl der Partei...
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 03.12.2007, 12 U 198/07
Erscheint eine Zeugin nach Ladung, Ordnungsgeldbeschluss und Vorführungsanordnung nicht bei Gericht , und beantragt die beweisbelastete Partei daraufhin die urkundenbeweisliche Verwertung der Erklärung der Zeugin zu dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall gegenüber der Polizei, ohne dass die Gegenpartei ausdrücklich oder...
- HESSISCHES-LAG, 22.10.2007, 4 Ta 357/07
Im Fall der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird das Verfahren durch die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Beschwerdeführers nicht unterbrochen.
- BFH, 09.07.2007, I B 55/07
Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu einem vom FG anberaumten Verhandlungstermin und erlegt ihm das FG daraufhin ein Ordnungsgeld auf, so können nachträglich vorgebrachte Entschuldigungsgründe nur dann zur Aufhebung dieser Maßnahme führen, wenn sie nicht schon im Vorfeld des...
- BGH, 12.06.2007, VI ZB 4/07
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist aufzuheben, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird.
Die...
- HESSISCHES-LAG, 29.05.2007, 4 Ta 157/07
Maßgeblich für die Höhe eines wegen der Missachtung einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen gegen eine Partei festgesetzten Ordnungsgeldes ist das Ausmaß von deren persönlichen Verschulden und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Im Regelfall rechtfertigt die erstmalige Missachtung einer Anordnung zum persönlichen...
- BFH, 07.03.2007, X B 76/06
Verstirbt der im Beweistermin unentschuldigt nicht erschienene Zeuge, bevor über seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln abschließend entschieden ist, so ist die angefochtene Festsetzung gegenstandslos und das Ordnungsmittelverfahren durch Beschluss einzustellen.
- OLG-FRANKFURT, 28.02.2007, 21 W 1/07
1. Mit Fragen zu ihren persönlichen Lebensumständen muss die Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, nicht rechnen, wenn das Gericht die Entsendung eines Vertreters nach § 141 II 2 ZPO anheim gestellt und entsprechende Fragen nicht angekündigt hat.
2. Ein Ordnungsgeld ist deshalb auch dann nicht...
- SAARLAENDISCHES-OLG, 22.01.2007, 5 W 8/07
a) Ein gegen einen Zeugen verhängter Ordnungsgeldbeschluss wegen Nichterscheinens im Termin zur Durchführung einer Beweisaufnahme bedarf keiner Rechtsmittelbelehrung.
b) Eine hinreichende Entschuldigung für das Ausbleiben im Termin liegt nicht vor, wenn ein ärztliches Attest lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
- OLG-NAUMBURG, 11.10.2006, 3 WF 181/06
Das FamG hat gegen die Antragstellerin ein Ordnungsgeld verhängt, weil sie zum Termin nicht erschienen war. Die Entschuldigung lautet dahingehend, dass ihre Verfahrensbevollmächtigte nicht an dem Termin teilnehmen konnte.
Die Beschwerde hatte Erfolg - das Ordnungsgeld war unzulässig. Sie als Antragstellerin der Ehesache konnte...
- HESSISCHES-LAG, 16.02.2006, 4 Ta 20/06
Maßstab für die Verhängung und Bemessung eines gegen eine die Anordnung ihres persönlichen Erscheinens missachtende Partei festgesetzten Ordnungsgeldes ist das Verschulden der Partei in Zusammenhang mit ihrem Nichterscheinen. Stimmt sie später einem Vergleich zu, rechtfertigt dies weder die Aufhebung noch die Herabsetzung des...
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 02.01.2006, 8 W 92/05
Nur dann, wenn ein Zustelladressat in zurechenbarer Weise ständig den Anschein setzt, dass er unter einer bestimmten Anschrift wohne und dadurch zugleich verhindert, dass dem Absender die tatsächliche Anschrift bekannt wird, kann eine Ersatzzustellung unter der vom Zustelladressaten angegebenen Anschrift wirksam sein, obgleich er...
- OLG-FRANKFURT, 20.12.2005, 4 W 74/05
Zur Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine ausgebliebene Partei, deren Erscheinen zur Aufklärung des Sachverhaltes angeordnet worden war
- SAARLAENDISCHES-OLG, 24.08.2005, 5 W 243/05
Das Nichterscheinen des Zeugen im Termin ist dann nicht genügend entschuldigt, wenn der Zeuge lediglich geltend macht, den Termin ordnungsgemäß in seinem elektronischen Terminplaner eingetragen, den akustischen Hinweis wohl aber überhört zu haben, oder der Terminplaner habe kein akustisches Signal ausgesendet.