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JuraForum.deGesetzeZPO§ 380 ZPO - Folgen des Ausbleibens des Zeugen 

Stand: 17.06.2013

§ 380 ZPO - Folgen des Ausbleibens des Zeugen

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 7 (Zeugenbeweis)

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.

(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.



Weitere Vorschriften um § 380 ZPO

Entscheidungen zu § 380 ZPO

  • HESSISCHES-LAG, 18.06.2009, 4 Ta 253/09
    Behauptet eine zum persönlichen Erscheinen geladene Partei eine § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Bevollmächtigung eines an ihrer Stelle in den Termin entsandten Vertreters, kann gegen sie wegen ihres Nichterscheinens ein Ordnungsgeld nur dann festgesetzt werden, wenn die Unrichtigkeit der Behauptung zur Überzeugung des...
  • OLG-CELLE, 11.12.2008, 2 W 271/08
    Werden einem Zeugen die durch sein Ausbleiben in einem Termin entstandenen Kosten auferlegt, gehören hierzu alle Kosten, welche durch die Anberaumung eines neuen Beweisaufnahmetermins entstehen. Hierzu zählen insbesondere die Reisekosten der Partei sowie ihres Prozessbevollmächtigten, eine Entschädigung für Zeitversäumnis der...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 30.09.2008, 4 W 52/08
    Die Unterbrechungswirkung des Insolvenzverfahrens gegen eine Partei gilt nicht im Ordnungsgeldverfahren gegen einen Zeugen.
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 30.09.2008, 4 W 53/08
    Die Unterbrechungswirkung des Insolvenzverfahrens gegen eine Partei gilt nicht im Ordnungsgeldverfahren gegen einen Zeugen.
  • OLG-FRANKFURT, 11.08.2008, 19 W 54/08
    Es ist gerechtfertigt, von der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Zeugen ausnahmsweise dann abzusehen, wenn das Ausbleiben weder für die Parteien noch für das Gericht nachteilige Auswirkungen gehabt hat und das Verschulden des Zeugen gering ist.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 380 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 380 ZPO:

  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • Vierter Unterabschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • § 118

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