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JuraForum.deGesetzeZPO§ 38 ZPO - Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung 

Stand: 20.05.2013

§ 38 ZPO - Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 3 (Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte)

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.



Weitere Vorschriften um § 38 ZPO

Entscheidungen zu § 38 ZPO

  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 27.02.2009, 13 Sa 2192/08
    Auch im Arbeitsrecht kann der Gerichtsstand nach § 29 ZPO gem. § 38 Abs. 2 ZPO abbedungen werden.
  • BGH, 29.01.2009, VII ZB 79/08
    a) § 576 Abs. 2 ZPO schließt eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens aus. Dies gilt auch, wenn in Frage steht, ob sich die örtliche Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung (hier § 18 Nr. 1 VOB/B) ergibt. b) Die Zulassung der...
  • OLG-FRANKFURT, 30.06.2008, 19 W 42/08
    § 802 ZPO steht der Wirksamkeit der Derogation der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für den einstweiligen Rechtsschutz nicht entgegen.
  • OLG-HAMBURG, 18.01.2008, 13 AR 37/07
    Ein Verweisungsbeschluss, der auf der Anwendung des § 38 Abs. 1 ZPO auf eine zwischen Rechtsanwälten getroffene Gerichtstandsvereinbarung beruht, entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage und ist daher nicht bindend im Sinne des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO.
  • BAG, 13.11.2007, 9 AZR 134/07
    1. Die Vertragsparteien dürfen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen das für ihren Vertrag maßgebende nationale Recht wählen. Die Voraussetzungen einer konkludenten Rechtswahl bestimmen sich nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB. Danach ist ausreichend, dass sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 38 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 38 ZPO:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • Dritter Teil (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • Erster Abschnitt (Urteilsverfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Erster Rechtszug)
      • § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 3 (Versäumnisurteil)
      • § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten

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