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JuraForum.deGesetzeZPO§ 379 ZPO - Auslagenvorschuss 

Stand: 20.05.2013

§ 379 ZPO - Auslagenvorschuss

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 7 (Zeugenbeweis)

Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird.



Weitere Vorschriften um § 379 ZPO

Entscheidungen zu § 379 ZPO

  • BGH, 03.03.2009, VIII ZB 56/08
    Gegen die gerichtliche Anforderung eines Kostenvorschusses ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.
  • OLG-FRANKFURT, 19.11.2008, 4 U 119/08
    1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrags verstößt gegen das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn diese im Prozessrecht keine Stütze mehr finden. 2. Die Nichterhebung eines Sachverständigenbeweises wegen pflichtwidrig verspäteter Zahlung des Auslagenvorschusses ist durch die verfahrensrechtlichen...
  • OLG-STUTTGART, 31.10.2008, 8 W 455/08
    Gegen die Anordnung einer Vorschusspflicht im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens ist ebenso wie im Hauptprozess weder eine Beschwerde nach § 67 Abs. 1 GKG noch nach § 567 Abs. 1 ZPO statthaft.
  • OLG-ROSTOCK, 22.03.2007, 7 W 122/06
    Gegen die Anordnung einer Vorschusspflicht im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens ist ebenso wie im Hauptprozess keine Beschwerde gegeben.
  • BGH, 20.03.2007, VI ZR 254/05
    Schweigen der Parteien auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens "im vermuteten Einverständnis der Parteien" bedeutet grundsätzlich keine Zustimmung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Gericht darf die beweisbelastete Partei nicht allein wegen einer nach Nichtzahlung eines Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach...
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Erwähnungen von § 379 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 379 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
      • § 273 Vorbereitung des Termins

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