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JuraForum.deGesetzeZPO§ 376 ZPO - Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit 

Stand: 17.06.2013

§ 376 ZPO - Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 7 (Zeugenbeweis)

(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.

(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

(3) Eine Genehmigung in den Fällen der Absätze 1, 2 ist durch das Prozessgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen.

(4) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.

(5) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.



Weitere Vorschriften um § 376 ZPO

Entscheidungen zu § 376 ZPO

  • OLG-NAUMBURG, 24.03.2005, 2 U 111/04
    1. Eine Großbank ist einem kommunalen Energieversorgungsunternehmen, das keine Verbindlichkeiten in Fremdwährungen hatte, schadensersatzpflichtig, wenn sie vor der Vereinbarung eines Zinssatz- und Währungs-Swap-Geschäfts nicht in den Mittelpunkt der Beratung gerückt hat, dass Währungs-Swaps in der Regel zur Absicherung von...

Erwähnungen von § 376 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 376 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 10 (Beweis durch Parteivernehmung)
      • § 451 Ausführung der Vernehmung

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