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JuraForum.deGesetzeZPO§ 373 ZPO - Beweisantritt 

Stand: 20.05.2013

§ 373 ZPO - Beweisantritt

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 7 (Zeugenbeweis)

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.



Weitere Vorschriften um § 373 ZPO

Entscheidungen zu § 373 ZPO

  • LAG-MUENCHEN, 14.01.2009, 10 Sa 455/08
    1. Weist das Arbeitsgericht eine Klage mangels Schlüssigkeit ab, stellt dies auch ohne vorherigen Hinweis des Arbeitsgerichts keine Überraschungsentscheidung dar, wenn die Beklagte im Verfahren diesen Mangel ausdrücklich gerügt hat. 2. Ein Beweisantrag, einen Gewerkschaftssekretär zur Auffassung einer tarifschließenden...
  • LAG-MUENCHEN, 14.01.2009, 10 Sa 454/08
    1. Weist das Arbeitsgericht eine Klage mangels Schlüssigkeit ab, stellt dies auch ohne vorherigen Hinweis des Arbeitsgerichts keine Überraschungsentscheidung dar, wenn die Beklagte im Verfahren diesen Mangel ausdrücklich gerügt hat. 2. Ein Beweisantrag, einen Gewerkschaftssekretär zur Auffassung einer tarifschließenden...
  • LAG-MUENCHEN, 14.01.2009, 10 Sa 453/08
    1. Weist das Arbeitsgericht eine Klage mangels Schlüssigkeit ab, stellt dies auch ohne vorherigen Hinweis des Arbeitsgerichts keine Überraschungsentscheidung dar, wenn die Beklagte im Verfahren diesen Mangel ausdrücklich gerügt hat. 2. Ein Beweisantrag, einen Gewerkschaftssekretär zur Auffassung einer tarifschließenden...
  • LAG-MUENCHEN, 14.01.2009, 10 Sa 449/08
    1. Weist das Arbeitsgericht eine Klage mangels Schlüssigkeit ab, stellt dies auch ohne vorherigen Hinweis des Arbeitsgerichts keine Überraschungsentscheidung dar, wenn die Beklagte im Verfahren diesen Mangel ausdrücklich gerügt hat. 2. Ein Beweisantrag, einen Gewerkschaftssekretär zur Auffassung einer tarifschließenden...
  • LAG-MUENCHEN, 14.01.2009, 10 Sa 448/08
    1. Weist das Arbeitsgericht eine Klage mangels Schlüssigkeit ab, stellt dies auch ohne vorherigen Hinweis des Arbeitsgerichts keine Überraschungsentscheidung dar, wenn die Beklagte im Verfahren diesen Mangel ausdrücklich gerügt hat. 2. Ein Beweisantrag, einen Gewerkschaftssekretär zur Auffassung einer tarifschließenden...
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