JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 373 ZPO - Beweisantritt
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
Titel 7 (Zeugenbeweis)
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
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