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Stand: 20.05.2013
§ 372a ZPO - Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
Zivilprozessordnung
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug) Abschnitt 1 (Verfahren vor den
Landgerichten) Titel 6 (Beweis durch Augenschein)
(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass die Untersuchung dem zu Untersuchenden nicht zugemutet werden kann.
(2) Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.
Der Beweisbeschluss, der zur Feststellung der Abstammung die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnet, kann weder mit der Beschwerde (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 154/06 - FamRZ 2007, 549) noch mit der Berufung angefochten werden.
1. Die Kindesmutter ist berechtigt, die Frage der Blutentnahme für ihren minderjährigen Sohn zu entscheiden.
2. Die der Weigerung zu Grunde liegende Beweisanordnung ist - trotz der prinzipiellen Unanfechtbarkeit eine Beweisbeschlusses (§ 355 Abs. 2 ZPO) - angreifbar, weil sie in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf...
Ein teilweiser Entzug des Sorgerechts in Form des Ausschlusses der gesetzlichen Vertretung der Kinder im Abstammungsprozess ist nicht erforderlich, wenn sich die allein sorgeberechtigten Mutter unberechtigt weigert, dass ihre Kinder im Vaterschaftsfestellungsprozess an einer gerichtlich angeordneten serologischen...
a) ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 1600 Abs. 1 Nr. 1, 1600 b Abs. 1 Satz 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1
Zur Verwertbarkeit eines gerichtlichen Abstammungsgutachtens, das nicht hätte eingeholt werden dürfen, weil die Anfechtung der Vaterschaft auf eine heimlich eingeholte DNA-Analyse gestützt war (Fortführung der...
Über die Einwände der Beschwerdeführerin, die als Ehefrau des Verstorbenen als Totenfürsorgeberechtigte in Betracht kommen kann, gegen die Exhumierung zum Zwecke der Gewinnung von Gewebeproben hat das Familiengericht nach § 372a Abs. 2 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung der §§ 386 bis 390 ZPO im Rahmen eines Zwischenstreit...
Bereits gegen die Androhung von Zwangsmitteln im Zusammenhang mit der Terminsladung steht dem Zeugen die Beschwerde nach § 380 Abs. 3 ZPO zu. Wird die Blutentnahme unter Angabe von Gründen verweigert, ist hierüber zunächst durch Zwischenurteil zu befinden.